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§1 |
Name, Sitz, Geltungsbereich,
Geschäftsjahr |
1. |
Der Verein wird geführt
unter dem Namen BVBB-Lohnsteuerhilfeverein e.V. - Beratender Verein
Bundesrepublik Deutschland und Berlin. |
2. |
Der Verein hat seinen Sitz und
die Hauptgeschäftsstelle in Owschlag und liegt damit der Aufsichtsbehörde
des Landes Schleswig-Holsteins. |
3. |
Die Eintragung des
Vereins und die Satzungsänderung erfolgt beim Registergericht
Kiel. |
4. |
Das
Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
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5. |
Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. |
6. |
Nach § 23 (2)
StBerG muss in dem Gebiet der Aufsichtsbehörde, in dem der Verein
seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden.
Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken
ist zulässig. |
7. |
Leiter einer Beratungsstelle
kann werden, wer die Qualifikation nach § 3 oder nach §
23 StBerG nachweisen kann. |
8. |
Der
Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB. |
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§2 |
Zweck und Ziele
des Vereins |
1. |
Der Verein ist
eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist die
Hilfeleistung in Steuersachen für Mitglieder des Vereins. |
2. |
Es ist die Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG einzuhalten. |
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§3 |
Mitglieder |
1. |
Mitglied kann jede
natürliche Person werden, für den der Verein nach dem Gesetz
(§ 2 dieser Satzung) tätig werden darf. |
2. |
Der
Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern: |
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a) |
Aktive Mitglieder
sind alle, die die Interessen des Vereins durch die Beratung und Vertretung
der anderen Mitglieder wahrnehmen. Alle aktiven Mitglieder sollten
auch Mitglied im BVBC (Bundesverband) sein. Aktive Mitglieder brauchen
die Hilfeleistung durch den Verein nicht in Anspruch nehmen. Die Beratung
durch aktive Mitglieder muss sachgemäß, gewissenhaft und
verschwiegen ausgeführt werden. Beratungsstellenleiter gelten
als aktive Mitglieder. |
b) |
Passive Mitglieder sind alle
Personen, für die der Verein tätig werden darf. |
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§3a |
Beginn und Ende
der Mitgliedschaft |
1. |
Der Beitritt ist
zu jedem Zeitpunkt des Jahres möglich und schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann für eine zurückliegende Zeit mit
rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen
sind vor der Abgabe der Beitrittserklärung diese Satzung und
eine Gebührenordnung auszuhändigen.
Die Aufnahme ist erfolgt, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines
Monats Einwände erhebt. |
2. |
Die
Mitgliedschaft endet: |
|
a) |
durch Kündigung des Mitgliedes
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres per Einschreiben
gegenüber dem Vorstand zu erklären. |
b) |
durch den Tod des Mitgliedes |
c) |
durch den Ausschluss mit sofortiger
Wirkung, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet oder grob
fahrlässig gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss
wird mit endgültiger Wirkung vom Vorstand ausgesprochen. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu. Bis zur
neuerlichen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung (MVS) oder
Mitgliedervertreterversammlung (MVVS) ruht die Mitgliedschaft. |
3. |
Die Beendigung der
Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
Beitrages für das laufende Kalenderjahr. Das ausscheidende Mitglied
hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
4. |
Gleichzeitig ist
das ausscheidende Mitglied automatisch aller bekleideter Ämter
innerhalb des Vereins enthoben. |
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§4 |
Rechte und Pflichten
der Mitglieder, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag |
1. |
Die Vereinsmitgliedschaft
berechtigt das Mitglied, sich vom Verein im Rahmen dieser Satzung
beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die
Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und
Auskünfte zu erteilen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
|
2. |
Zur Deckung der
Aufwendungen des Vereins wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag
erhoben, welcher spätestens am 31.03 des Jahres fällig ist.
Neben dem Beitrag wird für Hilfe in Steuersachen kein besonderes
Entgelt erhoben. |
3. |
Der
Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben.
|
4. |
Der Vorstand beschließt
über die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr.
Die Mitgliederversammlung und der Aufsichtsrat bestätigen diese
Beschlüsse. |
5. |
Die Beitragspflicht
besteht auch, wenn die Hilfeleistung durch den Verein nicht beansprucht
wird. |
6. |
Bei Eintritt im
laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag ebenso wie die Aufnahmegebühr
sofort fällig. |
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§4a |
Beratung der
Mitglieder |
1. |
Die
Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. §
23 StBerG ausgeübt. |
2. |
Die Hilfeleistung
in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.
Alle Personen, derer sich der Verein bei dieser Hilfeleistung bedient,
sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.
Für jede Beratungsstelle wird ein(e) Leiter(in) bestellt; er/sie
darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der/Die
Beratungsstellenleiter(in) übt die Fachaufsicht über die
in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. |
3. |
Zum/Zur Leiter(in)
einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die
die Vorraussetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen.
Dies gilt nicht für Personen, die zu unbeschränkter Hilfeleistung
in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis
begründet ist, er/sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins
nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter(in) bestellt
werden. |
4. |
Die Hilfeleistung
in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
wird unter Einhaltung der Bestimmung nach § 8 StBerG (Verbot
der unsachlichen Werbung) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen
wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung
in Steuersachen ist nicht zulässig. |
5. |
Die Handakten über
die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §
4 Nr. 11 StBerG sind auf Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit
des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Die in
anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen
über die Verpflichtung und Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
bleibt unberührt. |
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|
§5 |
Haftung |
1. |
Für die sich
aus der Tätigkeit des Vereins ergebende Haftverpflichtung schließt
der Verein eine angemessene Deckungsversicherung für die Beratungsstellenleiter
und deren Mitarbeiter ab. Schadenersatzansprüche des Mitglieds
aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis
drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung. |
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§6 |
Organe des Vereins |
1. |
die
Organe des Vereins sind: |
|
a) |
der Vorstand |
b) |
der Aufsichtsrat |
c) |
die Mitgliedervertreterversammlung,
auch MVVS genannt |
d) |
die Mitgliederversammlung, auch
MVS genannt. |
2. |
Nur
Mitglieder des Vereins können einem Organ angehören. |
3. |
Vorstands-
und Aufsichtsratmitglieder gelten als aktive Mitglieder. |
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§7 |
Der Vorstand
und seine Aufgaben |
1. |
Der Vorstand besteht
aus 3 Personen, die vom Aufsichtrat vorgeschlagen und von der MVS
für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl
ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
seinen Stellvertretern. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden
und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. |
2. |
Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und 2. Stellvertreter. |
3. |
Der Vorstand führt
die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
4. |
Eine Abwahl des
Vorstandes oder seiner Mitglieder ist möglich, wenn grobe Pflichtverletzung
oder erhebliche Mängel in der Geschäftsführung vorliegen
(§ 27 (2) BGB). |
5. |
Der Vorstand ist
berechtigt, zur Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben Beisitzer
zu ernennen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Diese Beisitzer
sind nicht stimmberechtigt. |
6. |
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
7. |
Weiterhin
gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Vorstandes: |
|
a) |
die sachgemäße Ausübung
der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter
und aktiven Mitglieder, |
b) |
die Eröffnung von Beratungsstellen
und die Bestellung von Beratungsstellenleitern, |
c) |
das Aufstellen von Arbeitsrichtlinien
für die Beratungsstellen, |
d) |
der Abschluss und die Kündigung
von Beratungsstellenverträgen, |
e) |
die Mitteilung an die für
den Sitz des Vereins und die für den Sitz der Beratungsstelle
zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung und
Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung
eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren
sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, |
f) |
die vollständige und fortlaufende
Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, |
g) |
die Bestellung von Geschäftsprüfern
innerhalb 6 Monaten nach Beendigung eines Wirtschaftsjahres; zu Geschäftsprüfern
können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach
§ 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind. Hierzu gehört auch die Durchführung der Prüfung
innerhalb 6 Monaten nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, |
h) |
die Zuleitung des Prüfungsberichts
an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
nach dessen Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung
des Geschäftsjahres, |
i) |
die Bekanntgabe des wesentlichen
Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb
6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts, |
j) |
die Vorbereitung und schriftliche
Einberufung der MVVS innerhalb 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer
MVS sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung, Die Einladung erfolgt per
Brief, Übergabe oder Email, |
k) |
die Vorlage eines Geschäftsberichtes
über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr
an die MVVS. |
8. |
Die Mitglieder des
Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz
aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben entstanden ist. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift
des § 181 BGB befreit. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen
Angehöriger Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
und vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der
zuzahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
|
9. |
Bei Tod oder vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der
nächsten Mitgliederversammlung. |
|
|
§8 |
Aufsichtsrat
und seine Aufgaben |
1. |
Der Aufsichtsrat
besteht aus 3 Mitgliedern. Zwei von ihnen werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der MVVS auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied wird direkt vom BVBC in
den Aufsichtsrat entsandt. Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines
Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten
Mitgliederversammlung. |
2. |
Der Aufsichtsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und 2.
Stellvertreter. |
3. |
Der Aufsichtsrat
muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied
oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich
eine Aufsichtsratssitzung einberuft. Der Vorstand kann an den Sitzungen
des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen. |
4. |
Der Aufsichtsrat
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
5. |
Weiterhin
hat der Aufsichtsrat folgende Aufgaben: |
|
a) |
die Überwachung des geschäftsführenden
Vorstandes auf Einhaltung
gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen, |
b) |
die Vorlage eines Berichtes
an die MVVS über die Art und den Umfang, in welcher er die Geschäftsführung
des Vorstandes während des Geschäftsjahres geprüft
hat, |
c) |
er hat in seinem Bericht zu
dem Prüfungsgericht des Geschäftsprüfers Stellung zu
nehmen, |
d) |
die Wahlempfehlung und die Beurlaubung
von Vorstandsmitgliedern bis zur Entscheidung durch die MVVS, |
e) |
den Abschluss von Dienst- und
sonstigen Verträgen zwischen dem Vorstand und dem Verein. |
6. |
Die Mitglieder des
Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf
Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben entstanden sind. |
|
|
§9 |
Die Mitgliedervertreterversammlung
und ihre Aufgaben |
1. |
Die MVVS vertritt
die Interessen der Mitglieder. Sie besteht aus den für je 100
Mit glieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählten Mitgliedervertreter.
Die Zahl der Mitgliedervertreter ist auf 66 begrenzt. Die Erstwahl
der MVVS erfolgt, wenn die Mitgliederzahl 20.000 erreicht ist. Bis
zur Ernennung der Mitgliedervertreter bleiben die satzungsmäßigen
Rechte und Pflichten bei der MVS. |
2. |
Der Vorstand beruft
die MVVS einmal jährlich mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich
unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung ein. |
3. |
Eingaben zur Tagesordnung
durch die Mitgliedervertreter sind nur dann berücksichtigungsfähig,
wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich
und begründet dem Vorstand vorliegen. |
4. |
Die MVVS ist ferner
einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitgliedervertreter
die Einberufung schriftlich unter Darlegung der Gründe verlangen. |
5. |
Die MVVS beschließt
unter dem Vorsitz des Vorstandes über die Belange des Ver eins,
soweit nicht die MVS zuständig ist. |
6. |
Die MVVS ist für
die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig,
dazu gehören auch: |
|
a) |
Wahl des Vorstandes auf Vorschlag
des Aufsichtsrates, |
b) |
Wahl des Aufsichtsrates auf
Vorschlag des Vorstandes, |
c) |
Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes und des Aufsichtsrates, |
d) |
Aussprache über das Ergebnis
der Geschäftsleitung, |
e) |
Entlastung des Aufsichtsrates, |
f) |
Entlastung des Vorstandes, |
g) |
Satzungsänderungen. |
7. |
Die MVVS fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen bei
einer Anwesenheit von mindestens 25% aller Mitgliedervertreter. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand die MVVS erneut einberufen,
die dann ohne Rücksicht auf Ihre Anzahl beschlussfähig ist.
Diese erneute Einberufung ist unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit
möglich. |
8. |
Die Mitgliedervertreter
sind ehrenamtlich tätig; ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen
besteht nicht. |
|
|
§10 |
Mitgliederversammlung
und ihre Aufgaben |
1. |
Die MVS wird 1-mal
jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mit einer
Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des
Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. |
2. |
Das Einladungsschreiben
ist jedem Mitglied einzeln zuzusenden und gilt als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist. |
3. |
Eingaben von Mitgliedern
zur Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich
begründet und dem Vorstand vorliegen. |
4. |
Die MVS ist für
die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig,
dazu gehören auch: |
|
a) |
Wahl der Mitgliedervertreter |
b) |
Beschlussfassung zur Auflösung
des Vereins, wenn dies mindestens 75% aller Mitglieder schriftlich
beantragen. Der Beschluss kann nur auf einer gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
5. |
Der Vorstand muss
entsprechend der Satzung die MVS bzw. MVVS einberufen, wenn 25 % aller
Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangen. Die Einberufung
kann von einer Kostenerstattung bei Beschlussfassung abhängig
gemacht werden. |
6. |
Den
Vorsitz der MVS führt der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes
Vorstandsmitglied. |
7. |
Die MVS fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
8. |
Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, da von
dem/der Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen
ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung
beizufügen. |
9. |
Satzungsänderungen
bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
|
|
§11 |
Wahl der Mitgliedervertreter |
1. |
Für die Mitgliedervertreterwahl
stellt der Wahlausschuss Listen auf und gibt diese den Mitgliedern
bekannt. |
2. |
Jedes Mitglied kann
beim Wahlausschuss Vorschläge bis zum 01.07. des Jahres einreichen,
in welchem die Amtszeit der MVVS endet. Jedem Wahlvorschlag muss die
schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Wahlausschuss
hat die eingereichten Vorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß
Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste auf
zunehmen. Er ist berechtigt, die Liste durch eigene Vorschläge
zu ergänzen. |
3. |
Jedes Mitglied kann
höchstens 3 Stimmen binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe
der Wahlliste schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem Wahl ausschuss
innerhalb dieser Frist zugehen und hat in einem neutralen Briefumschlag
ohne Namensangabe zu erfolgen. |
4. |
Gewählt
sind die Mitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen. |
5. |
Bis
zur Wahl der neuen MVVS bleibt die alte MVVS im Amt. |
|
|
§12 |
Der Wahlausschuss |
1. |
Der Wahlausschuss
besteht aus 5 Mitgliedern. Je ein Mitglied stellen Vorstand und Aufsichtsrat,
während 3 Mitglieder durch die MVVS gewählt werden. |
2. |
Der
Wahlausschuss stellt die Liste für die neue zu wählende
MVVS auf. |
3. |
Den
Vorsitz führt das Aufsichtsratsmitglied. |
4. |
Der Wahlausschuss
trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesen den
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
|
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§13 |
Niederschriften
und Bekanntmachungen |
1. |
Über die MVS
und MVVS sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand beauftragt
hierzu ein Mitglied aus den jeweiligen Versammlungen. Die Niederschriften
müssen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben
werden. |
2. |
Alle Bekanntmachungen
sowie Einladungen zur MVS oder MVVS erfolgen durch Bekanntgabe in
den Verbandspublikationen und durch einfachen Brief. Die Aufgabe zur
Post ist maßgebend. |
|
|
§14 |
Auflösung
des Vereins, Gerichtsstand |
1. |
Die Auflösung
des Vereins erfolgt durch Beschluss der MVS. Der Beschluss bedarf
Dreiviertelmehrheit. |
2. |
Der Verein kann
jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden
Mitglieder der Auflösung widersprechen. |
3. |
Die
Liquidation führt der amtierende Vorstand durch. |
4. |
Das Restvermögen
ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die MVS hat zu be
schließen, welcher Institution der Betrag zufließen soll. |
5. |
Gerichtstand
ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Eckernförde. |
|
|
§15 |
Schlussbestimmungen |
1. |
Die Nichtigkeit
einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit
der übrigen Bestimmungen zur Folge. |
2. |
Sollten in dieser
Satzung fragliche Punkte nicht geklärt sein, findet der Text
des Steuerberatungsgesetzes Anwendung. |
3. |
Die jeweils
gültige Gebühren- und Beitragsordnung ist Bestandteil dieser
Satzung. |