Satzung

§1 – Name, Sitz, Geltungsbereich, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird geführt unter dem Namen BVBB-Lohnsteuerhilfeverein e.V. – Beratender Verein Bundesrepublik Deutschland und Berlin.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und die Hauptgeschäftsstelle in Owschlag und liegt damit der Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holsteins.
  3. Die Eintragung des Vereins und die Satzungsänderung erfolgt beim Registergericht Kiel.
  4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
  5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  6. Nach § 23 (2) StBerG muss in dem Gebiet der Aufsichtsbehörde, in dem der Verein seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
  7. Leiter einer Beratungsstelle kann werden, wer die Qualifikation nach § 3 oder nach § 23 StBerG nachweisen kann.
  8. Der Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.

§2 – Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist die Hilfeleistung in Steuersachen für Mitglieder des Vereins.
    Es ist die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einzuhalten.

§3 – Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, für den der Verein nach dem Gesetz (§ 2 dieser Satzung) tätig werden darf.
  2. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern:
    a) Aktive Mitglieder sind alle, die die Interessen des Vereins durch die Beratung und Vertretung der anderen Mitglieder wahrnehmen. Alle aktiven Mitglieder sollten auch Mitglied im BVBC (Bundesverband) sein. Aktive Mitglieder  brauchen die Hilfeleistung durch den Verein nicht in Anspruch nehmen. Die Beratung durch aktive Mitglieder muss sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeführt werden. Beratungsstellenleiter gelten als aktive Mitglieder.
    b) Passive Mitglieder sind alle Personen, für die der Verein tätig werden darf.

§3a – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist zu jedem Zeitpunkt des Jahres möglich und schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen sind vor der Abgabe der Beitrittserklärung diese Satzung und eine Gebührenordnung auszuhändigen.
    Die Aufnahme ist erfolgt, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats Einwände erhebt.
    2. Die Mitgliedschaft endet: 
     a) durch Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. (Eingang bis 30.09. d. J.) Bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht kein Sonderkündigungsrecht.
    b) durch den Tod des Mitgliedes
    c) durch den Ausschluss mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss wird mit endgültiger Wirkung vom Vorstand ausgesprochen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu. Bis zur neuerlichen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung (MVS) oder Mitgliedervertreterversammlung (MVVS) ruht die Mitgliedschaft.
    3. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gleichzeitig ist das ausscheidende Mitglied automatisch aller bekleideter Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

  1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein im Rahmen dieser Satzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
  2. Zur Deckung der Aufwendungen des Vereins wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, welcher spätestens am 31.03 des Jahres fällig ist. Neben dem Beitrag wird für Hilfe in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.
  3. Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben.
  4. Der Vorstand beschließt über die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr. Die Mitgliederversammlung und der Aufsichtsrat bestätigen diese Beschlüsse.
  5. Die Beitragspflicht besteht auch, wenn die Hilfeleistung durch den Verein nicht beansprucht wird.
  6. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag ebenso wie die Aufnahmegebühr sofort fällig.

§4a – Beratung der Mitglieder

  1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
  2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, derer sich der Verein bei dieser Hilfeleistung bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein(e) Leiter(in) bestellt; er/sie darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der/Die Beratungsstellenleiter(in) übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  3. Zum/Zur Leiter(in) einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er/sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter(in) bestellt werden.
  4. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird unter Einhaltung der Bestimmung nach § 8 StBerG (Verbot der unsachlichen Werbung) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
  5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung und Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleibt unberührt.

§5 – Haftung

  1. Für die sich aus der Tätigkeit des Vereins ergebende Haftverpflichtung schließt der Verein eine angemessene Deckungsversicherung für die Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter ab. Schadenersatzansprüche des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung.

§6 – Organe des Vereins

  1. die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. der Aufsichtsrat
    3. die Mitgliedervertreterversammlung, auch MVVS genannt
    4. die Mitgliederversammlung, auch MVS genannt.
  2. Nur Mitglieder des Vereins können einem Organ angehören.
  3. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gelten als aktive Mitglieder.

§7 – Der Vorstand und seine Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die vom Aufsichtsrat vorgeschlagen und von der MVS für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und 2. Stellvertreter.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Eine Abwahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder ist möglich, wenn grobe Pflichtverletzung oder erhebliche Mängel in der Geschäftsführung vorliegen (§ 27 (2) BGB).
  5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben Beisitzer zu ernennen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Diese Beisitzer sind nicht stimmberechtigt.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Weiterhin gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Vorstandes:
    1. die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und aktiven Mitglieder,
    2. die Eröffnung von Beratungsstellen und die Bestellung von Beratungsstellenleitern,
    3. das Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen,
    4. der Abschluss und die Kündigung von Beratungsstellenverträgen,
    5. die Mitteilung an die für den Sitz des Vereins und die für den Sitz der Beratungsstelle zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient,
    6. die vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
    7. die Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb 6 Monaten nach Beendigung eines Wirtschaftsjahres; zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Hierzu gehört auch die Durchführung der Prüfung innerhalb 6 Monaten nach Beendigung des Wirtschaftsjahres,
    8. die Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres,
    9. die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,
    10. die Vorbereitung und schriftliche Einberufung der MVVS innerhalb 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer MVS sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung, Die Einladung erfolgt per Brief, Übergabe oder Email,
    11. die Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die MVVS.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstanden ist. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter und vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zuzahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  9. Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§8 – Aufsichtsrat und seine Aufgaben

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Zwei von ihnen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der MVVS auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied wird direkt vom BVBC in den Aufsichtsrat entsandt. Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 1. und 2. Stellvertreter.
  3. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich eine Aufsichtsratssitzung einberuft. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Weiterhin hat der Aufsichtsrat folgende Aufgaben:
    1. die Überwachung des geschäftsführenden Vorstandes auf Einhaltung
    2. gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen,
    3. die Vorlage eines Berichtes an die MVVS über die Art und den Umfang, in welcher er die Geschäftsführung des Vorstandes während des Geschäftsjahres geprüft hat,
    4. er hat in seinem Bericht zu dem Prüfungsgericht des Geschäftsprüfers Stellung zu nehmen,
    5. die Wahlempfehlung und die Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern bis zur Entscheidung durch die MVVS,
    6. den Abschluss von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem Vorstand und dem Verein.
  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.

§9 – Die Mitgliedervertreterversammlung und ihre Aufgaben

  1. Die MVVS vertritt die Interessen der Mitglieder. Sie besteht aus den für je 100 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählten Mitgliedervertretern. Die Zahl der Mitgliedervertreter ist auf 66 begrenzt. Die Erstwahl der MVVS erfolgt, wenn die Mitgliederzahl 20.000 erreicht ist. Bis zur Ernennung der Mitgliedervertreter bleiben die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten bei der MVS.
  2. Der Vorstand beruft die MVVS einmal jährlich mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung ein.
  3. Eingaben zur Tagesordnung durch die Mitgliedervertreter sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich und begründet dem Vorstand vorliegen.
  4. Die MVVS ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitgliedervertreter die Einberufung schriftlich unter Darlegung der Gründe verlangen.
  5. Die MVVS beschließt unter dem Vorsitz des Vorstandes über die Belange des Vereins, soweit nicht die MVS zuständig ist.
  6. Die MVVS ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, dazu gehören auch:
    1. Wahl des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
    2. Wahl des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Vorstandes,
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
    4. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsleitung,
    5. Entlastung des Aufsichtsrates,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Satzungsänderungen.
  7. Die MVVS fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 25% aller Mitgliedervertreter. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand die MVVS erneut einberufen, die dann ohne Rücksicht auf Ihre Anzahl beschlussfähig ist. Diese erneute Einberufung ist unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit möglich.
  8. Die Mitgliedervertreter sind ehrenamtlich tätig; ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nicht.

§10 – Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

  1. Die MVS wird 1-mal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
  2. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzusenden und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
  3. Eingaben von Mitgliedern zur Tagesordnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich begründet und dem Vorstand vorliegen.
  4. Die MVS ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, dazu gehören auch:
    1. Wahl der Mitgliedervertreter
    2. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins, wenn dies mindestens 75% aller Mitglieder schriftlich beantragen. Der Beschluss kann nur auf einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Der Vorstand muss entsprechend der Satzung die MVS bzw. MVVS einberufen, wenn 25 % aller Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangen. Die Einberufung kann von einer Kostenerstattung bei Beschlussfassung abhängig gemacht werden.
  6. Den Vorsitz der MVS führt der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  7. Die MVS fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, da von dem/der Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
  9. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§11 – Wahl der Mitgliedervertreter

  1. Für die Mitgliedervertreterwahl stellt der Wahlausschuss Listen auf und gibt diese den Mitgliedern bekannt.
  2. Jedes Mitglied kann beim Wahlausschuss Vorschläge bis zum 01.07. des Jahres einreichen, in welchem die Amtszeit der MVVS endet. Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Wahlausschuss hat die eingereichten Vorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste auf zunehmen. Er ist berechtigt, die Liste durch eigene Vorschläge zu ergänzen.
  3. Jedes Mitglied kann höchstens 3 Stimmen binnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Wahlliste schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem Wahl ausschuss innerhalb dieser Frist zugehen und hat in einem neutralen Briefumschlag ohne Namensangabe zu erfolgen.
  4. Gewählt sind die Mitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen.
  5. Bis zur Wahl der neuen MVVS bleibt die alte MVVS im Amt.

§12 – Der Wahlausschuss

  1. Der Wahlausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Je ein Mitglied stellen Vorstand und Aufsichtsrat, während 3 Mitglieder durch die MVVS gewählt werden.
  2. Der Wahlausschuss stellt die Liste für die neue zu wählende MVVS auf.
  3. Den Vorsitz führt das Aufsichtsratsmitglied.
  4. Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§13 – Niederschriften und Bekanntmachungen

  1. Über die MVS und MVVS sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorstand beauftragt hierzu ein Mitglied aus den jeweiligen Versammlungen. Die Niederschriften müssen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben werden.
  2. Alle Bekanntmachungen sowie Einladungen zur MVS oder MVVS erfolgen durch Bekanntgabe in den Verbandspublikationen und durch einfachen Brief. Die Aufgabe zur Post ist maßgebend.

§14 – Auflösung des Vereins, Gerichtsstand

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MVS. Der Beschluss bedarf Dreiviertelmehrheit.
  2. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  3. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
  4. Das Restvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die MVS hat zu be schließen, welcher Institution der Betrag zufließen soll.
  5. Gerichtstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Eckernförde.

§15 – Schlussbestimmungen

  1. Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
  2. Sollten in dieser Satzung fragliche Punkte nicht geklärt sein, findet der Text des Steuerberatungsgesetzes Anwendung.
  3. Die jeweils gültige Gebühren- und Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Stand 10.07.2021