Leistungen

Wir bieten im Rahmen einer Mitgliedschaft:

Erstellung der Einkommensteuererklärung

  • Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
  • komplette Abwicklung mit dem Finanzamt
  • Bescheidprüfung
  • Einspruchsverfahren

Beratung und Antragstellung

  • im Kindergeldverfahren i.S.d. EStG
  • im Investitionszulagenbereich nach §§3 und 4 InvZulG
  • bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
  • im Haushaltscheckverfahren

ganzjährige steuerliche Betreuung

  • zur Steuerklassenwahl
  • zur Nutzung von Steuervorteilen

Neu: Wir dürfen Sie nun auch betreuen

  • bei der Wohnungsbauprämie
  • bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (“Riester-Rente”) nach dem AVmG
  • Übungsleiterpauschale

Wir sind

  • ein aufstrebender Lohnsteuerhilfeverein
  • Mitglied im BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin
  • Mitglied im ZVL – Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin

Unsere Zahlen für Sie

  • Überall in Deutschland! Fragen Sie uns.
  • gegründet 1983

Ihre Kosten

  • sind lediglich der jährliche Mitgliedsbeitrag zwischen 71,40 Euro und 297,50 Euro, je nach Höhe Ihrer Einnahmen
  • bei Eintritt einmalig 11,90 Euro Aufnahmegebühr

*Die Beratungsbefugnis
der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im Steuerberatungsgesetz geregelt (StBG).

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner
und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:

Bei der Einkommensteuererklärung, wenn nur Einkünfte aus

  • nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
  • wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
  • und aus Unterhaltsleistungen

vorliegen und / oder Einkünfte aus

  • Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
  • Vermietung und Verpachtung und
  • privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
  • Übungsleiterpauschalen

erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

In anderen Steuersachen

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG
  • beim Kindergeld i.S.d. EStG
  • bei der Wohnungsbauprämie und
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung