Wir bieten im Rahmen einer Mitgliedschaft:
Erstellung der Einkommensteuererklärung
- Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
- komplette Abwicklung mit dem Finanzamt
- Bescheidprüfung
- Einspruchsverfahren
Beratung und Antragstellung
- im Kindergeldverfahren i.S.d. EStG
- im Investitionszulagenbereich nach §§3 und 4 InvZulG
- bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
- im Haushaltscheckverfahren
ganzjährige steuerliche Betreuung
- zur Steuerklassenwahl
- zur Nutzung von Steuervorteilen
Neu: Wir dürfen Sie nun auch betreuen
- bei der Wohnungsbauprämie
- bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge („Riester-Rente“) nach dem AVmG
- Übungsleiterpauschale
Wir sind
- ein aufstrebender Lohnsteuerhilfeverein
- Mitglied im BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin
- Mitglied im ZVL – Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin
Unsere Zahlen für Sie
- Überall in Deutschland! Fragen Sie uns.
- gegründet 1983
Ihre Kosten
- sind lediglich der jährliche Mitgliedsbeitrag zwischen 71,40 Euro und 297,50 Euro, je nach Höhe Ihrer Einnahmen
- bei Eintritt einmalig 11,90 Euro Aufnahmegebühr
*Die Beratungsbefugnis
der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im Steuerberatungsgesetz geregelt (StBG).
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner
und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:
Bei der Einkommensteuererklärung, wenn nur Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
- wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
- und aus Unterhaltsleistungen
vorliegen und / oder Einkünfte aus
- Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
- Vermietung und Verpachtung und
- privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
- Übungsleiterpauschalen
erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
In anderen Steuersachen
- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG
- beim Kindergeld i.S.d. EStG
- bei der Wohnungsbauprämie und
- im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung