Wir bieten im Rahmen einer Mitgliedschaft:
Erstellung der Einkommensteuererklärung
- Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
 - komplette Abwicklung mit dem Finanzamt
 - Bescheidprüfung
 - Einspruchsverfahren
 
Beratung und Antragstellung
- im Kindergeldverfahren i.S.d. EStG
 - im Investitionszulagenbereich nach §§3 und 4 InvZulG
 - bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
 - im Haushaltscheckverfahren
 
ganzjährige steuerliche Betreuung
- zur Steuerklassenwahl
 - zur Nutzung von Steuervorteilen
 
Neu: Wir dürfen Sie nun auch betreuen
- bei der Wohnungsbauprämie
 - bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge („Riester-Rente“) nach dem AVmG
 - Übungsleiterpauschale
 
Wir sind
- ein aufstrebender Lohnsteuerhilfeverein
 - Mitglied im BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin
 - Mitglied im ZVL – Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin
 
Unsere Zahlen für Sie
- Überall in Deutschland! Fragen Sie uns.
 - gegründet 1983
 
Ihre Kosten
- sind lediglich der jährliche Mitgliedsbeitrag zwischen 77,35 Euro und 368,90 Euro, je nach Höhe Ihrer Einnahmen
 - bei Eintritt einmalig 11,90 Euro Aufnahmegebühr
 
*Die Beratungsbefugnis
der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im Steuerberatungsgesetz geregelt (StBG).
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner
und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:
Bei der Einkommensteuererklärung, wenn nur Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
 - wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
 - und aus Unterhaltsleistungen
 
vorliegen und / oder Einkünfte aus
- Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
 - Vermietung und Verpachtung und
 - privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
 - Übungsleiterpauschalen
 
erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
In anderen Steuersachen
- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
 - bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG
 - beim Kindergeld i.S.d. EStG
 - bei der Wohnungsbauprämie und
 - im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung